Dienst-Haftpflicht

News-Archiv | Artikel vom 13.06.2018

Freie Fahrt für Dashcams? Ja, aber…

Dieses Urteil sorgt für Aufsehen: Aufnahmen von Minikameras, so genannten Dashcams, dürfen als Beweismittel vor Gericht verwendet werden. Das hat der Bundesgerichtshof am 15. Mai 2018 entschieden. Bedenken wegen des Datenschutzes seien im Zweifel nachranging.
Damit hatte die Revision eines Autofahrers aus Sachsen-Anhalt Erfolg. Er wollte seine Unschuld an einem Unfall mit Aufzeichnungen seiner Dashcam beweisen, fand aber weder beim Amts- noch beim Landgericht Gehör. Erst der Bundesgerichtshof akzeptierte seinen Beweis. Das Urteil ist allerdings kein Freibrief für automatische Videos. Permanente Aufzeichnungen blieben nach wie vor unzulässig, urteilte das höchste deutsche Gericht. Diese Unzulässigkeit führe aber nicht dazu, dass die Bilder in Zivilprozessen nicht verwertet werden dürften. Es komme vielmehr auf die Abwägung im Einzelfall an.

Aufzeichnungen können auch in Zukunft mit einem Bußgeld geahndet werden. Der gesetzlich festgelegte Bußgeldrahmen beträgt bis zu 300.000 Euro. Das gilt aber nicht, wenn die Aufnahmen den rein privaten Bereich nicht verlassen und regelmäßig überschrieben werden. Alternativ kann eine Notfall-Aufnahme-Funktion dafür sorgen, dass die Kamera nur situationsbezogen aktiviert wird, zum Beispiel bei einer Vollbremsung.

Noch sind in Deutschland nicht einmal zehn Prozent aller Pkw mit einer Dashcam ausgestattet. Das Urteil dürfte Herstellern aber einen Nachfrageschub bescheren. Sie hoffen jetzt, dass bald in jedem Fahrzeug eine Videokamera an Bord ist. Bislang zeigt sich der Versichererverband GDV in Sachen Dashcam aufgeschlossen. Es sei davon auszugehen, dass die Autoversicherer künftig Dashcam-Aufnahmen nutzen werden, um die Aufklärung von Unfällen zu erleichtern.




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