Pferdehalterhaftpflicht

Die Pferdehalterhaftpflicht

Die Pferdehalterhaftpflicht ist die Versicherung aus der Haltung und Beaufsichtigung von Pferden. Da auch Pferde einen beträchtlichen Schaden anrichten können, für die grundsätzlich der Halter verantwortlich ist, sollte jeder Pferdehalter eine solche Versicherung besitzen. Im Gegensatz zur Privathaftpflicht geht man hier nicht von einem Verschulden aus, sondern der Pferdehalter haftet auch ohne eigenen Einfluss für das Verhalten seines Pferdes. 

 


Pferdehalterhaftpflicht

Pferdehalterhaftpflicht

Die Pferdehalter-Haftpflichtversicherung
Ein Drittel aller Pferdebesitzer in Deutschland hat noch immer keine Pferdehalter-Haftpflichtversicherung - leichtsinnigerweise, wie ein Blick ins Gesetzbuch zeigt: als Besitzer haften Sie für alle Schäden, die Ihr Tier anrichtet - bis zu einer Dauer von dreißig Jahren für Personen-, Sach- und Vermögensschäden.

Eine Pferdehalter-Haftpflichtversicherung ist dringend zu empfehlen, denn die Schadenersatzansprüche etwa bei einem von ausgerissenen Pferden verursachten Verkehrsunfall können richtig teuer werden. In solchen Fällen sind Sie als Pferdehalter immer schadenersatzpflichtig - ganz unabhängig davon, ob Ihnen ein Verschulden nachgewiesen werden kann.


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Tierhalter-Haftpflichtversicherung

Wer privat Hunde oder Pferde hält oder gewerblich Tiere nutzt, sollte eine separate Tierhalter-Haftpflichtversicherung abschließen. Im Gegensatz zu anderen Haustieren, wie Katzen und andere zahme Kleintiere, sind diese Tiere nicht in der Privathaftpflichtversicherung eingeschlossen.

Folgende Kriterien sollte eine Tierhalterhaftpflichtversicherung erfüllen:

Für Pferde:

- weltweiter Auslandsaufenthalt (oftmals nur mit zeitlicher Begrenzung möglich)

- privates Tierhüter-Risiko: Übernimmt ein Bekannter für eine gewisse Zeit die Aufsicht Ihres Pferdes, so ist dessen Haftungsrisiko über Sie mitversichert.

- Flurschäden: Bissschäden an Sträuchern und Bäumen sowie etwa niedergetrampelte Felder sollten mitversichert sein.

- Fremdreiter-Risiko bei unentgeltlicher Überlassung eines Pferdes (Ansprüche des Reiters gegen den Eigentümer des Pferdes)

- Reitbeteiligungen sollten mitversichert sein: Somit sind diese im haftungs- und versicherungsrechtlichen Sinne dem versicherten Pferdebesitzer gleichgestellt.

- Deckschäden sollten eingeschlossen sein: Ein ungewollter Deckakt kann hohe Kosten für zum Beispiel Abtreibung oder Aufzucht des Fohlens verursachen.


Was bedeutet überhaupt Haftpflicht?

Unter Haftpflicht versteht man die sich aus einzelnen gesetzlichen Bestimmungen ergebende Verpflichtung, den Schaden zu ersetzen, den man einem anderen zugefügt hat, z.B. durch Unvorsichtigkeit, Leichtsinn oder Vergesslichkeit.

Für Beschädigungen an fremdem Eigentum oder bei Verletzen einer Person, haftet jeder nach dem Gesetz ( § 823 BGB ) grundsätzlich mit seinem gesamten Vermögen und dies ohne Begrenzung. Unter Umständen ein Leben lang!

Wenn Sie Ihr Tier zu Freizeitzwecken halten, trifft Sie nicht nur eine Haftung für Verschulden sondern auch eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung nach § 833 BGB ! Diese Haftung kann Sie auch dann treffen, wenn ein anderer (Tierhüter) das Tier ausgeführt/geritten hat.


Wer ist versichert?

  1. der Versicherungsnehmer als Halter des Tieres.
  2. jeder, der das Tier vorübergehend beaufsichtigt oder nutzt (Tierhüter) sofern dieser nicht gewerbsmäßig tätig ist.